Allgmeine Geschäftsbedingungen

der SILIN® Gesellschaft m.b.H.

1.
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt; es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für schwebende Geschäfte, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern nur unseren AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. Auf Nichtkaufleute findet dieser Absatz keine Anwendung. Mündliche Abreden und Zusagen von Außendienstmitarbeitern sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2.
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Proben unserer Erzeugnisse gelten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, als ungefährer Anhalt für die Eigenschaft der Ware. Beratungen und Auskünfte geben wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden hierdurch nicht entbehrlich. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind.

3.
Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns bleibt vorbehalten. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Lieferung in Leihcontainern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihcontainern. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

4.
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Roh- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen von uns sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

5.
Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursacht Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

6.
Werden uns nach der Auftragserteilung oder Lieferung Tatsachen bekannt, die die Vermögenslage des Käufers ungünstig erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug können wir bankübliche Zinsen als Verzugsschaden ab Fälligkeitstag der Rechnung berechnen, ohne eine ausdrückliche Inverzugsetzung zu veranlassen.

7.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir behalten uns auch das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Der Käufer ist berechtig, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder –mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8.
Wir liefern die Waren entsprechend unseren Produktbeschreibungen. diese sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angaben der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesendet werden. Die Haftung aus Gewährleistung für mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch vorstehende Bestimmungen nicht eingeschränkt. Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch uns sind ausgeschlossen. Strittige Gegenansprüche, die der Käufer gegen uns geltend macht, kann er nur durch besondere Klage, nicht aber durch Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes verfolgen. Die Behebung oder Untersuchung von vorgetragenen Beanstandungen erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn der Anspruchsteller seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen ist. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes gilt folgendes: a) Die Rüge wegen versteckter Mängel muss innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine längere als die gesetzliche Gewährleistungspflicht vereinbart ist. b) Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

9.
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Weicht die anwendungstechnische Beratung unserer Außendienstmitarbeiter wie auch Werksangehöriger vom Inhalt unserer gedruckten Hinweise (Verarbeitungsrichtlinien und technische Merkblätter) ab, so ist diese nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde.

10.
Vom Käufer mengenmäßig zuviel eingekaufte oder abgenommene Waren und Materialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In ganz speziellen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen unseres ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses Ware zurückgegeben werden. Bei Rückgabe innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung erfolgt ein Abschlag von 15 % auf den bisherigen Nettopreis. Bei Rückgabe innerhalb von 3 – 6 Monaten nach Lieferung erfolgt ein Abschlag von 25 % auf den bisherigen Nettopreis. Waren über 6 Monate werden nicht zurückgenommen. Als Lieferdatum gilt Nr. 3 dieser Bedingungen.

11.
Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlichen so nah wie möglich kommt. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien. Gerichtsstand ist – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes – Wien.